login




Fotolia 36908031 M4

 

Der Vermieter kann pro vorliegender Abrechnung nur einmal die Nebenkostenvorauszahlung anpassen. Dementsprechend kann er erst wieder eine Nebenkostenerhöhung anfordern, wenn erneut eine Abrechnung vorliegt, auch wenn in der Zwischenzeit Mehrkosten für Ihn auftreten.

 

 

Die Aufforderung zur Anpassung der Nebenkosten aufgrund der letzen Abrechnung erfolgt zum nächsten Fälligkeitstermin lt. Vertrag und muss immer schriftlich versendet werden.

 

 

Voraussetzung für eine Erhöhung der Nebenkosten ist eine Erhöhung der allgemeinen Betriebskosten lt. Abrechnung oder Nachweis, dass sich umlagefähige Betriebskosten erhöht haben.

 

Beide Vertragsparteien können eine Erhöhung oder Ermäßigung der Nebenkosten veranlassen. Bei dem Mieter sind höhere Vorauszahlungen von Vorteil, um eine Nachzahlung bei der nächsten Betriebskostenabrechnung zu vermeiden.

 

 

Wurde im Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale vereinbart und gibt es im Vertrag keinen Hinweis auf eine spätere Anpassung, so ist normalerweise eine spätere Anpassung nicht möglich.

 

 

Gerne können wir für Sie die Mietverwaltung übernehmen und Sie hierbei genauer beraten.