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Entsteht Mietern durch eine monatliche Betriebskosten-Vorauszahlung ein Guthaben, dürfen diese keine Verzugszinsen dafür verlangen. Auch dann nicht, wenn zu spät abgerechnet wird.

 

Wenn Mieter jeden Monat eine Betriebskostenvorauszahlung leisten, kann ein Guthaben entstehen. Dafür können Mieter jedoch keine Verzugszinsen vom Vermieter verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter verspätet über die Betriebskosten abrechnet.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: XII ZR 44/11).