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Die Möglichkeiten des Vermieter eine Mieterhöhung geltend zu machen regelt das Gesetz in den §§ 557 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

 

Im Lauf eines Mietverhältnisses können beide Parteien, sowohl der Mieter als auch der Vermieter eine Anpassung der Miete vereinbaren oder eine Staffel-oder Indexmiete festlegen.

 

Sowohl bei Staffel - als auch bei Indexmietverträgen ist eine Veränderung der Miete ab dem Zeitpunkt, an dem der Mietvertrag geschlossen ist, festgelegt. Diese Mietanpassungen gelten somit auch rückwirkend und müssen nicht mit separatem Schreiben angefordert werden, da die Regelung implizit schon im Mietvertrag enthalten ist.

Liegt ein Staffel oder ein Indexmietvertrag vor, ist eine Mieterhöhung aufgrund von örtlichen Vergleichsmieten ausgeschlossen. Zudem darf sich die Miete im ersten Jahr ab Abschluss des Mietvertrags nicht erhöhen.

Separat davon sind Anpassungen aufgrund veränderter Betriebskosten oder Modernisierungsmaßnahmen aber möglich:

 

- Die Mieterhöhung bei Modernisierung (§ 559 BGB)

- Die Mieterhöhung bei Veränderung von Betriebskosten(§560 BGB).

 

Besteht ein Mietvertrag ohne Staffel- oder Indexanpassung, kann der Vermieter die folgenden Möglichkeiten der Mietanpassung prüfen (gesetzl. Grundlage §558 BGB):

 

- Vorlegen von mindestens 3 örtlichen Vergleichsmieten.

- Die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete                                                                                  

  (bei vorhandenem qualifiziertem Mietspiegel der Gemeinde)

- Erstelllung eines Mietwertgutachtens durch einen Gutachter

 

Die Voraussetzungen, welche der Vermieter für eine wirksame Mieterhöhung erfüllen muss:

 

- Die Mieterhöhung ist dem Mieter in Textform und mit Begründung zuzusenden

- Die Mieterhöhung darf dem Mieter nicht im ersten Jahr nach Abschluss des Mietverhältnisses zu erstellen

- Der Mietzins darf sich 15 Monate nicht verändert haben

- Die Miete darf innerhalb von 3 Jahren nicht mehr als 20 Prozent erhöht werden.

- In verschiedenen Gemeinden wurde darüber hinaus eine sog. Kappungsgrenze von 15% festgelegt

- Es  ist ein konkreter Geldbetrag anzugeben, um welchen sich die Miete erhöht.

 

Erfüllt der Vermieter alle gesetzlichen Voraussetzung für die Mieterhöhung, ist der Mieter verpflichtet der Mietanpassung zuzustimmen.

 

Ein Vermieter von Gewerberäumen kann lediglich eine Mieterhöhung anfordern, wenn dies ausdrücklich im bestehenden Mietvertrag festgehalten ist.