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Allgemeine Praxis und so auch in den meisten Formularmietverträgen festgehalten ist, dass die Monatsmiete bis zum dritten Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss.

Diese Praxis wurde durch ein kürzliches Gerichtsurteil gekippt (BGH, Az: VIII ZR 222/15). Das Gericht sah darin eine einseitige Benachteiligung des Mieters, da dieser somit auch für Verzögerungen durch die Bank bei der Überweisung seiner Miete haftet.

Entscheidend nach diesem Gerichtsurteil ist, dass die Miete bis zum dritten Werktag eines Monats vom Konto des Mieters abgegangen ist.

Diese Entscheidung hat auch für die künftige Bewertung von Kündigungen wegen Zahlungsverzuges erhebliche Bedeutung. Je nach Lage des Wochenendes können somit rechtzeitig geleistete Zahlungen auch erst am 7. des Monats beim Vermieter auf dessen Mietkonto eingehen.

Darüber hinausgehende Verspätungen rechtfertigt aber auch die Rechtsprechung nach diesem Urteil nicht.

Quelle:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/wann-muss-die-miete-auf-dem-vermieterkonto-sein_097716.html