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In den meisten abgeschlossenen Mietverträgen gibt es Klauseln, die bestimmen zu welchem Zeitpunkt im Monat die Miete bezahlt werden muss. Eine übliche Formulierung ist hier die Überweisung der Monatsmiete innerhalb der ersten 3 Werktage zu Monatsbeginn.

 

Wird die Zahlung in der vertraglich vereinbarten Frist widerholt nicht eingehalten, kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen.  Wichtig ist, dass der Vermieter den Mieter auf die Folgen der regelmäßig zu spät eingehenden Miete hinweist. Obwohl sich die Auslegung der First für den Eingang der Miete geändert hat

(s. Artikel: Änderung der Frist zum Eingang der monatlichen Miete auf das vereinbarte Mietkonto vom 01.Feb 2017), sollte der Mieter in eigenem Interesse diese Frist nicht ausreizen, sondern beispielsweise einen fristgerechten Dauerauftrag bei der Bank einrichten.

 

Für eine Kündigung wegen fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung reichen nach gängiger Rechtsprechung 3 verspätet eingegangene Mieten innerhalb der letzten 6 Monate.

 

Liegen diese Voraussetzungen vor, kann der Vermieter das Mietverhältnis aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 1 BGB  außerordentlich fristlos kündigen. Hierbei ist es wichtig, auf eine formell korrekte Kündigung zu achten und diese ggf. hilfsweise auch mit einer ordentlichen Kündigung des Mietvertrages zu verbinden.

 

http://mobil.n-tv.de/ratgeber/Kuendigung-wegen-weniger-Tage-Verzug-article19789408.html