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Oft wird sich die Frage gestellt ob der Mieter dem Vermieter uneingeschränkten Eintritt geben muss oder aber den Eintritt in die angemietete Wohnung verweigern kann.

Der Mieter muss zwar keineswegs uneingeschränkten Eintritt gewährleisten,  jedoch hat der Vermieter das Recht nach Ankündigung und mit Begründung seine Wohnung in Augenschein zu nehmen.

Die Gründe können vielfältig sein und reichen von der Vorabbesichtigung für einen Handwerkertermin bis hin zur Besichtigung der Wohnung durch mögliche Nachmieter.

Der Vermieter darf jedoch nicht willkürlich Besichtigungstermine vereinbaren. Wenn der Mieter Terminen aus beruflichen oder auch persönlichen Gründen nicht zusagen kann, sollte er jedoch Terminvorschläge auch selbst Terminvorschläge machen.

Der Vermieter hat ebenso das Recht seine vermietete Wohnung ab und an zu besichtigen und so den Zustand der Wohnung zu kontrollieren. Natürlich sollte dies nicht ohne besonderen Grund in einem Abstand von wenigen Wochen passieren, aber in normalen Miet- und Nutzungsverhältnissen ist ein solcher Termin in einem Abstand von einem Jahr angemessen.