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Laut des Berliner Landesgerichts ist selbst eine mit Kakerlaken und Exkrementen verdreckte Wohnung keine Garantie für eine erfolgreiche fristlose Kündigung der Wohnung.

Die Begründung des Landgerichts Berlin dazu ist, dass der Befall von Kakerlaken in einer Wohnung kein Indiz für eine Verunreinigung sei, so kann Ungeziefer ebenso in sauber geführten Wohnungen und besonders in Mehrfamilienhäusern auftreten.

Eine Kündigung in diesem Zusammenhang ist erst möglich, wenn eine Gefährdung der Mietsache vorliegt. (Az.: 655 S 148/15).

 

Eine schwerwiegende Verwahrlosung der Wohnung tritt aber meist nicht plötzlich auf. Somit sollte man, wenn es diesbezüglich Mängel gibt, zeitnah eine entsprechende Abmahnung senden und darauf hinweisen, dass bei wiederholter Abmahnung in diesem Zusammenhang auch eine Kündigung möglich ist.

Denn der Vermieter kann sehr wohl seinem Mieter – ggf. auch  fristlos - kündigen, wenn dieser seine angemietete Wohnung verwahrlosen lässt und keinerlei Einsicht der Situation zeigt.

Das Landesgericht stimmte einer fristlosen Kündigung des Mieters zu, mit der Begründung, dass der Grad der Verschmutzung in der Wohnung bereits substanzschädigend sei und der Mieter keinerlei Einsicht zeigte. Hierbei greift dann die Argumentation, dass der Mieter aus erheblichem Grund die Fortführung des Mietverhältnisses unzumutbar macht, befand das Landgericht Berlin (Az.: 67 S 8/17).

 

Das "Das Grundeigentum" (Heft 10/2017) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtete hierüber.